In seinem Erkenntnis vom 24.05.2007 zur GZ 2006/09/0086 hat sich der VwGH mit der Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befasst:
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, in der Zeit vom 9. Dezember bis 31. Dezember 2002 in S eine namentlich genannte Ausländerin entgegen § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt zu haben.
Dazu der VwGH: Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den "Ungehorsamsdelikten", bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.