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Fremdenrecht

VwGH: Materielle Not vermag den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene große Gefährdung der Gesundheit anderer nicht zu rechtfertigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 62 FPG, § 60 Abs 2 Z 1 FPG, § 63 FPG, § 66 FPG, § 27 SMG, § 28 SMG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, unbefristetes Rückkehrverbot, gewerbsmäßiger Verkauf von Suchtgift

In seinem Erkenntnis vom 18.05.2007 zur GZ 2007/18/0122 hat sich der VwGH mit der Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots befasst:
Der Beschwerdeführer - ein (angeblich) nigerianischer Asylwerber - wurde wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dazu der VwGH: Dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit dem Gesetz nur deshalb in Konflikt gekommen, weil er nicht nur mit Geldmangel, sondern auch mit Existenzproblemen zu kämpfen gehabt und aus einer Tätigkeit bei einer Computerfirma lediglich EUR 100,-- erhalten hätte, ist zu entgegnen, dass materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene große Gefährdung der Gesundheit anderer nicht zu rechtfertigen vermag.

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