In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/21/0113 hat sich der VwGH mit der Prognosebeurteilung iSd § 60 Abs 1 FPG befasst:
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 60 Abs 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer (Verurteilung wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei der Verurteilung lediglich um ein Vergehen gehandelt und sich der Beschwerdeführer nach "anfänglichen Schwierigkeiten" während seines Aufenthaltes in Österreich nunmehr seit mehr als fünf Jahren "ohne Vorkommnisse" wohlverhalten habe. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde zu einer negativen Gefährdungsprognose komme.
Dazu der VwGH: Der belangten Behörde ist zwar zunächst darin beizupflichten, dass mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden ist. Weiters entspricht es stRsp, dass die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe keine für den delinquenten Fremden günstige Prognosebeurteilung iSd § 60 Abs 1 FPG nach sich ziehen muss. Diese Beurteilung ist nämlich von den Fremdenbehörden eigenständig nur aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht. Schließlich ist es auch richtig, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (va unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist. Diese generellen Grundsätze entbinden die Fremdenpolizeibehörden jedoch nicht, die individuelle Prognosebeurteilung nach § 60 Abs 1 FPG jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und dabei insbesondere auch auf den Zeitraum und das Verhalten des Fremden seit der Begehung der Straftat ausreichend Bedacht zu nehmen. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie die mittlerweile eingetretene Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers unbeachtet ließ. Da gem § 60 Abs 3 erster Satz FPG eine gem Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie bereits getilgt ist, steht die Annahme der belangten Behörde, es sei im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 1 FPG verwirklicht, nicht mit dem Gesetz im Einklang.
Die belangte Behörde hätte besonders begründen müssen, weshalb sie - ungeachtet der strafrechtlichen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers (über die vom Strafgericht festgesetzte Probezeit hinaus) während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren zwischen der Tatbegehung Mitte November 2000 bis zur Bescheiderlassung Anfang Februar 2006 und ungeachtet der nunmehr gegebenen Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung - im vorliegenden Fall noch davon ausgegangen ist, die im Allgemeinen bestehende Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art werde sich auch beim Beschwerdeführer in der Zukunft noch verwirklichen. Dabei hätte die belangte Behörde auch einbeziehen müssen, dass dem Beschwerdeführer - auch wenn im Schuldspruch von einer gewerbsmäßigen Tatbegehungsabsicht ausgegangen und von der belangten Behörde zu Recht eine besondere Gravidität einer solchen strafbaren Handlung angenommen wurde - nur ein einziger Suchtgiftverkauf (offenbar an einen verdeckten Fahnder) und in lediglich geringer Menge zur Last gelegt wurde. Individuelle Momente in den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, die nach so langer Zeit einen Rückfall annehmen ließen, wie beispielsweise aufrechter Kontakt zur Suchtgiftszene oder die Notwendigkeit der Mittelbeschaffung durch Drogenverkauf aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eigener Abhängigkeit), hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Derartige Überlegungen konnten aber nicht durch die im Rahmen der Gefährdungsprognose von der belangten Behörde hervorgehobene Begehung des Suchtmitteldeliktes nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages und während unrechtmäßigen Aufenthaltes ersetzt werden.