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Fremdenrecht

VwGH: Nach der auch auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs 2 FPG übertragbaren stRsp des VwGH zu § 93 Abs 2 FrG erfordern die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 11 Abs 2 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden, Visum, Sachverhalt

In seinem Erkenntnis vom 22.05.2007 zur GZ 2006/21/0117 hat sich der VwGH mit Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden befasst:
Die Österreichische Botschaft in Bangkok teilte dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Thailand, mit, dass seinem Antrag, ihm ein Schengen-Visum zur einmaligen Einreise (beabsichtigte Aufenthaltsdauer: 90 Tage) auszustellen, nicht stattgegeben werden könne. Der angefochtene Bescheid enthält zwar die Begründung, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht gesichert (§ 21 Abs 1 Z 2 FPG). Diese Begründung ist jedoch ohne weitere Ausführungen über den zu Grunde gelegten Sachverhalt auch unter Einbeziehung der Aktenlage nicht schlüssig nachvollziehbar.
Dazu der VwGH: Nach der auch auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs 2 FPG übertragbaren stRsp des VwGH zu § 93 Abs 2 FrG erfordern die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss. Auch der VfGH hat im Zusammenhang mit den Minimalanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgesprochen, dass es selbst bei Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 93 FrG (dessen Abs 2 entspricht dem nunmehrigen § 11 Abs 2 FPG) für den Rechtsschutz - gerade noch - hinreiche, wenn (ua) der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist.

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