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Fremdenrecht

VwGH: Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 ZustellG
Schlagworte: Verfahrensrecht, Zustellrecht, Änderung der Abgabestelle, unverzügliche Mitteilung

In seinem Erkenntnis vom 21.03.2007 zur GZ 2006/19/0079 hat sich der VwGH mit der Änderung der Abgabestelle iSd § 8 ZustellG befasst:
VwGH: Die Besonderheit in Asylverfahren liegt darin, dass die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen besteht. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung". Das bedeutet freilich nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die Frist für die "unverzügliche" Mitteilung des Gesamtvorganges - bei Aufgabe der Unterkunft in Unterpetersdorf am 22. September 2003 und Erwerb einer neuen Abgabestelle in Wien am 25. September 2003 - daher erst ab dem 25. September 2003 zu berechnen gewesen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls immer dann geboten sein, wenn der Erwerb der neuen Abgabestelle innerhalb des für die "unverzügliche" Mitteilung des Verlustes der bisherigen zur Verfügung stehenden Zeitraumes eintritt.

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