In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2007/18/0196 hat sich der VwGH mit dem Rückkehrverbot befasst:
Gegen die Beschwerdeführerin, (angeblich) eine nigerianische Staatsangehörige, wurde gem § 62 Abs 1 iVm Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 FPG ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Am 21. Dezember 2005 sei sie vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall SMG als Beteiligte gem § 12, 3. Alternative, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden.
Dazu der VwGH: Soweit die Beschwerdeführerin die bedingte Nachsicht der Strafe ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob die Annahme nach § 62 Abs 1 FPG gerechtfertigt sei, unabhängig von den die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeirechts zu beurteilen hat, wobei sich schon aus § 60 Abs 2 Z 1 dritter Fall FPG ergibt, dass auch eine bedingt nachgesehene Strafe ein Rückkehrverbot rechtfertigen kann.