In seinem Erkenntnis vom 13.03.2007 zur GZ 2007/18/0048 hat sich der VwGH mit der Ausweisung und Interessenabwägung befasst:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde gem § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen.
VwGH: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter einer ein inländisches Schneidereiunternehmen führenden Gesellschaft ist, bewirkt keine ausschlaggebende Verstärkung der persönlichen Interessen, liegt doch auch dieser Tätigkeit der nur zu Beginn auf Grund eines erfolglosen Asylantrages vorläufig berechtigte Aufenthalt zu Grunde. Ebenso wenig führt der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch spreche, zu einer für die Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FPG ausschlaggebenden Verstärkung der privaten Interessen.