In seinem Erkenntnis vom 13.02.2007 zur GZ 2006/18/0377 hat sich der VwGH mit dem Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung befasst:
VwGH: Bei der Beurteilung der Lebenssituation des Fremden in seinem Heimatstaat und damit bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsantrags insbesondere dahingehend, ob sich in Ansehung des Art 3 MRK maßgebliche Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten, kommt es darauf, dass sich die Lebensumstände des Fremden in Österreich verbessern, nicht an.