In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2007/18/0118 hat sich der VwGH mit der Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes befasst:
Gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, wurde gem § 62 Abs 1 bis 4 iVm § 60 Abs 2 Z 1, §§ 63, 66 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Dazu der VwGH: Dem Beschwerdeeinwand, dass es im Irak zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen komme, ist zu erwidern, dass mit der Erlassung eines Rückkehrverbotes (oder Aufenthaltsverbotes) nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen ist das allfällige Vorliegen von Gründen iSd § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes (oder Aufenthaltsverbotes), sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG bzw in einem Verfahren über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs 3 FPG zu prüfen.