In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/21/0116 hat sich der VwGH mit der Versagung einer Niederlassungsbewilligung befasst:
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem § 21 Abs 1 und 2 NAG ab. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass ihm seit 12. Juli 2002 - nach mehrfacher Verlängerung - eine (nunmehr) bis 23. Jänner 2008 gültige Arbeitserlaubnis erteilt worden sei.
Dazu der VwGH: Dadurch ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil ihn das gemäß § 25 AuslBG nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier: Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Antragseinbringung im Ausland gemäß § 21 Abs 1 NAG nicht entgegen.