Home

Fremdenrecht

VwGH: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 9 FPG kommt es nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners, sondern auf die des Fremden an, dem die Schließung einer Aufenthaltsehe vorgeworfen wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 Abs 2 Z 9 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Aufenthaltsverbot, Scheinehe, Familienleben

In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/21/0391 hat sich der VwGH mit der Scheinehe befasst:
Die belangte Behörde ging anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Katharina M davon aus, dass vor der Eheschließung für die Dauer von ca drei Monaten ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, hingegen nach der Heirat kein gemeinsamer Haushalt und keine Lebensgemeinschaft bestanden hätten.
Dazu der VwGH: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 9 FPG kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Familienleben die Eheschließung nicht voraussetzt und der Beschwerdeführer unbestritten vor der Heirat ein solches mit seiner späteren Ehefrau geführt hat. Zum anderen hindert dies aber nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 9 FPG. Dem Gesetz liegt nämlich nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgendeinem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat.
Für die Erfüllung des genannten Tatbestandes kommt es nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners, sondern auf die des Fremden an, dem die Schließung einer Aufenthaltsehe vorgeworfen wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at