In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2007/21/0019 hat sich der VwGH mit der Schubhaft befasst:
Gem § 76 Abs 1 und 2 FPG iVm § 57 AVG wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung in den Libanon verhängt. Wie eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ergeben habe - verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz; an der von ihm in der Schubhaftbeschwerde genannten Adresse sei nicht er selbst, sondern nur seine Ehegattin polizeilich gemeldet. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, bei der Behörde seinen Reisepass zu hinterlegen.
Dazu der VwGH: Die im bekämpften Bescheid angesprochene Verweigerung der Hinterlegung des Reisepasses lässt nicht in erster Linie auf ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers "in die Illegalität" schließen. Bezeichnender Weise wird die Abnahme der Reisepapiere in § 77 Abs 3 FPG nicht als gelinderes Mittel erwähnt, während sie demgegenüber in § 180 Abs 5 Z 5 StPO zur Hintanhaltung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft - erkennbar zur Verhinderung einer Flucht des Tatverdächtigen ins Ausland (eine derartige "Flucht" wäre hier aber geradezu das Ziel fremdenpolizeilicher Maßnahmen!) - vorgesehen ist.