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Fremdenrecht

VwGH: Es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Inanspruchnahme eines Schleppers zur Ermöglichung der illegalen Einreise dem Fremden maßgeblich als weiteren Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung anzulasten

20. 05. 2011
Gesetze: § 53 FPG, § 66 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Ausweisung, Inanspruchnahme eines Schleppers

In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/21/0277 hat sich der VwGH mit der Ausweisung befasst:
Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs 1, 66 Abs 1 und 125 Abs 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung führte sie aus, seit Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer "unberechtigterweise" im Bundesgebiet auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zu deren Wahrung dringend geboten. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nämlich ein hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich in der Form verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe.
Dazu der VwGH: Gem § 114 Abs 6 FPG sind Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch Schlepperei gefördert wird, nicht als Beteiligte wegen Schlepperei zu bestrafen. Der Gesetzgeber hat somit von einer Bestrafung der Geschleppten ausdrücklich abgesehen. Angesichts dessen würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Inanspruchnahme eines Schleppers zur Ermöglichung der illegalen Einreise - wie die belangte Behörde meint - dem Fremden maßgeblich als weiteren Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung anzulasten.

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