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Fremdenrecht

VwGH: Als Gefälligkeitsdienste können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Arbeitsverhältnis, Gefälligkeitsdienste

In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/21/0009 hat sich der VwGH mit dem Arbeitsverhältnis iSd § 2 Abs 2 lit a AuslBG befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Tätigkeiten (Verputzen einer Hausfassade) handle es sich um einen ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht relevanten Freundschaftsdienst.
Dazu der VwGH: Nach stRsp fallen zwar Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können aber nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können.

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