Home

Fremdenrecht

VwGH: Die Alterseinschätzung eines Asylwerbers setzt in der Regel medizinisches Fachwissen voraus, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Z 3 AsylG 1997
Schlagworte: Asylrecht, Alterseinschätzung, minderjährig, medizinisches Fachwissen

In seinem Erkenntnis vom 16.04.2007 zur GZ 2005/01/0463 hat sich der VwGH mit der Alterseinschätzung eines Asylwerbers befasst:
Der Beschwerdeführer behauptete, minderjährig zu sein. Demgegenüber stellte die belangte Behörde - ausgehend von einer Alterseinschätzung der Verhandlungsleiterin in der mündlichen Verhandlung - fest, der Beschwerdeführer sei "etwa 30 Jahre alt"; er habe das 18. Lebensjahr bereits vollendet und sei daher schon im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages volljährig gewesen.
Dazu der VwGH: Die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) ist nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdefall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Altersangaben des Beschwerdeführers seien offenkundig unrichtig. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte.
Die Alterseinschätzung eines Asylwerbers setzt in der Regel medizinisches Fachwissen voraus, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at