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Fremdenrecht

VwGH: Es besteht keine Veranlassung, in § 62 FPG den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint sind; gegen den Asylwerber, dessen Asylverfahren weiter nach dem Asylgesetz 1997 zu führen ist, kann ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot, erlassen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 62 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Asylrecht, Rückkehrverbot, Aufenthaltsverbot

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/21/0164 hat sich der VwGH mit dem Rückkehrverbot des § 62 FPG befasst:
VwGH: Unklar ist die Anordnung des § 62 Abs 4 FPG, wonach ein durchgesetztes Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot gelte. Zum einen kann denknotwendig lediglich die Befolgung eines Rückkehrverbotes im Sinn eines Verbots einer Wiedereinreise durchgesetzt werden, während die in § 62 Abs 4 FPG offenbar gemeinte Außerlandesschaffung in Vollstreckung einer Ausweisung bewirkt werden muss. Zum anderen bedarf es des Wechsels von einem "durchgesetzten" Rückkehrverbot in ein Aufenthaltsverbot nicht, um die Wirksamkeit der Außerlandesschaffung über einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer zu erreichen; im Gegenteil entspricht die Aufrechterhaltung dieses Zustandes eben einem Rückkehrverbot, somit dem zweiten Bestandteil eines Aufenthaltsverbotes.
Davon abgesehen ist jedoch an der Intention des Gesetzgebers nicht zu zweifeln, dass das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer (im Regelfall: im Asylverfahren gesetzten) Ausweisung nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellt. Nun kommt in Fällen, in dem das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (§ 75 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 44 Asylgesetz 1997), eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht. Eine fremdenpolizeiliche Ausweisung kann erst erfolgen, wenn dem Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zukommt (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG). Es besteht kein Grund für die Annahme, nicht auch in solchen Fällen von der gesetzlichen Intention auszugehen, dass während eines laufenden Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gesetzt werden soll. Demnach besteht keine Veranlassung, in § 62 FPG den Begriff "Asylwerber" dahin einschränkend auszulegen, dass nur dem AsylG 2005 unterliegende Asylwerber gemeint seien, zumal die Übergangsbestimmung des § 125 Abs 3 letzter Satz FPG anordnet, dass ein gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, bestehendes Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot gilt. Zum einen kann "Asylwerber" in diesem Sinn nur ein solcher nach § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 und nicht nach der Definition in § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 sein. Zum anderen wurde dadurch die Absicht ausgedrückt, dass im Geltungsbereich des FPG keine Aufenthaltsverbote gegen "Asylwerber" bestehen und somit auch nicht erlassen werden sollen. Zusammenfassend darf somit auch gegen den Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren weiter nach dem Asylgesetz 1997 zu führen ist, ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot, erlassen werden.

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