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Fremdenrecht

VwGH: Im Zusammenhang mit der Quotenregelung in Nachzugsfällen würde es eine Ungleichbehandlung der Fremden untereinander darstellen, in Täuschungsfällen einem Fremden zu gestatten, anders als bei rechtmäßigem Alternativverhalten sofort in Österreich zu bleiben

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 FPG, § 12 NAG, § 46 NAG, § 47 NAG, § 49 NAG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Aufenthaltsverbot, quotenpflichtige Niederlassung

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/21/0373 hat sich der VwGH mit dem Aufenthaltsverbot befasst:
Die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs 1 und 2 Z 6 und den §§ 63 und 66 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt. Sie habe dabei als Zweck "Besuch" angegeben und sich verpflichtet, das Hoheitsgebiet der "Schengener Staaten" bei Ablauf des Visums zu verlassen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Einreisetitels sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ohne einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel in Österreich geblieben.
Dazu der VwGH: Im Zusammenhang mit der Quotenregelung in Nachzugsfällen würde es eine Ungleichbehandlung der Fremden untereinander darstellen, in Täuschungsfällen einem Fremden zu gestatten, anders als bei rechtmäßigem Alternativverhalten sofort in Österreich zu bleiben.

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