In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2007/21/0032 hat sich der VwGH mit § 83 Abs 1 FPG und dem Fall befasst, in dem der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde:
In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, § 83 Abs 1 FPG sei dahingehend zu interpretieren, dass jener UVS zur Beschwerdebehandlung zuständig sei, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer bei Vollzug des Schubhaftbescheides voraussichtlich (nach dem FPG) festgenommen werde.
Dazu der VwGH: Nach der geltenden Rechtslage des FPG (§ 76 Abs 7 iVm § 82 Abs 1 Z 3) ist es nunmehr möglich, gegen den - gemäß § 9 Abs 2 FPG weiterhin weder mit Vorstellung noch mit Berufung bekämpfbaren - Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, Beschwerde an den UVS mit der Behauptung seiner Rechtswidrigkeit zu erheben, ohne dass der Fremde zuvor (in Vollziehung des Schubhaftbescheides) festgenommen und angehalten wird oder wurde. Ungeachtet dieser Änderung wird in § 83 Abs 1 FPG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des anzurufenden UVS weiterhin - § 83 Abs 1 FPG entspricht wörtlich dem § 73 Abs 1 FrG 1997 und dem davor in Kraft gewesenen § 52 Abs 1 FrG 1993 - nur darauf abgestellt, in welchem "Sprengel" (Bundesland) der Beschwerdeführer "festgenommen" wurde. Die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis darauf, wie diese Regelung in Fällen, in denen der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, zu verstehen ist.
Ein extensives Verständnis in dem Sinne, dass mit dem in § 83 Abs 1 FPG verwendeten Begriff "festgenommen" auch die Festnahme im Rahmen einer Strafverfolgung gemeint sein könnte, kommt nach Auffassung des VwGH nicht in Betracht. Aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei der Ort der (zukünftigen) voraussichtlichen Festnahme nach dem Ende der Gerichtshaft maßgeblich, findet in dem eine bereits erfolgte Festnahme voraussetzenden Gesetzestext jedenfalls keine Grundlage.
Der offenbaren Absicht des Gesetzgebers würde es geradezu widersprechen, unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers an den (seinerzeitigen) Ort der Festnahme im Zuge der strafgerichtlichen Verfolgung anzuknüpfen. Gleiches gilt für ein Abstellen auf einen allenfalls neben der Gerichtshaft aufrecht gebliebenen Wohnsitz. Bei Orientierung an teleologischen Überlegungen liegt es daher nahe, auf die Regelung des § 6 Abs 2 FPG zurückzugreifen, die an den Aufenthaltsort des Fremden anknüpft.