In seinem Erkenntnis vom 18.01.2007 zur GZ 2004/09/0060 hat sich der VwGH mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht und § 9 VStG befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als Geschäftsführer lediglich für "die technischen Belange" zuständig gewesen, sämtliche andere Angelegenheiten seien in der Verantwortlichkeit des zweiten Geschäftsführers gelegen
Dazu der VwGH: Ein Geschäftsführer kann sich auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist und gemäß § 28a Abs 3 AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.