In seinem Erkenntnis vom 13.02.2007 zur GZ 2006/18/0163 hat sich der VwGH mit der Inlandsantragstellung befasst:
VwGH: Das Recht der Inlandsantragstellung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 74 NAG besteht nur bei amtswegiger Zulassung. Ein durchsetzbares und vor dem VwGH geltend zu machendes Recht auf Inlandsantragstellung und Abwarten des Verfahrens im Inland wird damit nicht eingeräumt.