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Fremdenrecht

VwGH: Das Sicherungserfordernis kann nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein; es müssen weitere Umstände - etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland - vorliegen, um die Befürchtung, es besteht das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 76 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft, Sicherungserfordernis, Verhältnismäßigkeit

In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2006/21/0311 hat sich der VwGH mit der Schubhaft befasst:
VwGH: Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann über einen Asylwerber Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG oder zur Sicherung der Abschiebung ua dann angeordnet werden, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Die in § 76 Abs 2 FPG festgelegte Ermächtigung ist im Licht des Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen und eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Der VwGH hat (zu § 76 Abs 1 FPG) ausgesprochen, dass das Sicherungserfordernis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein könne, sondern weitere Umstände - etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland - vorliegen müssten, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.

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