Die Bestimmung des § 49a ASGG erstreckt sich nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen
GZ 9 ObA 49/09k, 24.03.2010
OGH: Die Bestimmung des § 49a ASGG erstreckt sich nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen. Soweit diese als Unternehmer (hier: Tankstellenpächter) einem anderen Unternehmer gegenüberstehen, bemisst sich der Zinsenzuspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB bzw § 352 UGB.