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Fremdenrecht

VwGH: Die Fiktion des § 7 Abs 7 AuslBG ist bei der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 leg cit erteilt werden, mit der in der jeweiligen Verordnung festgelegten Geltungsdauer begrenzt

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 AuslBG, § 5 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, Kontingente, Saisonnierbewilligungen

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 2005/09/0096 hat sich der VwGH mit der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung befasst:
VwGH: § 7 Abs 7 AuslBG knüpft die Fiktion der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ganz allgemein daran, dass vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Antrag auf deren Verlängerung eingebracht werde. Eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungsbewilligungen sieht die Norm nicht vor. Sie ist daher auch auf Saisonnierbewilligungen anzuwenden. Die Fiktion der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung kann aber - sowohl von ihrem Zweck her, den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages abzudecken, aber auch zur Vermeidung unsachlicher und damit verfassungsrechtlich bedenklicher Ergebnisse - bei Saisonnierbewilligungen zeitlich nicht weiter reichen, als die angestrebte Verlängerung der Bewilligung selbst reichen könnte. Nun begrenzt aber § 7 Abs 3 AuslBG den Zeitraum von Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 leg cit erteilt werden, mit der in der jeweiligen Verordnung festgelegten Geltungsdauer. Darf somit die Beschäftigungsbewilligung die Geltungsdauer der Verordnung nicht überschreiten, dann ist auch die Fiktion des § 7 Abs 7 AuslBG mit dieser Geltungsdauer begrenzt. Soweit eine "Verlängerung" der Bewilligung über diesen Zeitraum hinaus angestrebt wird, handelt es sich der Sache nach um ein Ansuchen um einen neue Bewilligung, für welches § 7 Abs 7 AuslBG nicht gilt, und zwar auch dann nicht, wenn die Geltungsdauer der neuen § 5-Verordnung nahtlos an die einer früheren Verordnung anschließt.

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