In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 2006/18/0114 hat sich der VwGH mit der Versagung eines Aufenthaltstitels befasst:
VwGH: Ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt wird, berührt kein "civil right" im Sinn des Art 6 EMRK und stellt auch nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtene Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht nach der "Bestimmung des Art 6 Abs 1 EMRK wegen Unterlassung eines fair- trial" verletzt werden.