In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2006/18/0414 hat sich der VwGH mit der Versagung einer Niederlassungsbewilligung befasst:
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 im Besitz eines vom 21.12.2001 bis 20.03.2002 gültigen Visums C in das Bundesgebiet eingereist und auch nach Ablauf dieses Visums unrechtmäßig in Österreich geblieben. Am 01.09.2005 hat er die österreichische Staatsbürgerin Helga S. geheiratet.
Dazu der VwGH: Gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wie die belangte Behörde an sich richtig erkannt hat, rechtfertigt der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet grundsätzlich die Annahme, dass dieser die öffentliche Ordnung gefährde. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des langjährigen und im Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich die Auffassung vertreten hat, dass der Aufenthalt den öffentlichen Interessen im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 NAG widerstreitet, sodass die in dieser Gesetzesstelle normierte Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben ist.