In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2006/21/0227 hat sich der VwGH mit der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen befasst:
VwGH: § 72 NAG stellt insbesondere - wie schon die Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 4 FrG - auf mit besonderen Gefährdungen bzw Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; weiters liegt ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht.