In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 2006/18/0354 hat sich der VwGH mit der Inlandantragstellung und dem Vorliegen humanitärer Gründe befasst:
VwGH: Gemäß § 74 NAG kann bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden. Diese Regelung räumt dem Fremden jedoch kein durchsetzbares Recht auf Inlandsantragstellung ein. Damit hat die Behörde allein von sich aus (ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre) das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandselemente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG zu prüfen.