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Fremdenrecht

VwGH: Bei der Frage, ob gegen einen freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist § 60 Abs 2 FPG von Bedeutung, auf dessen Katalog als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 86 Abs 1 FPG, § 60 Abs 2 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Aufenthaltsverbot, EWR-Bürger, öffentliche Ordnung und Sicherheit

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 2006/18/0275 hat sich der VwGH mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs 1 FPG befasst:
VwGH: Gegen einen freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Bei der Frage, ob gegen einen freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist § 60 Abs 2 FPG von Bedeutung, auf dessen Katalog als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann.

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