In seinem Beschluss vom 13.11.2006 zur GZ AW 2006/09/0052 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
Die für zwei polnische Staatsangehörige als "landwirtschaftliche Hilfsarbeiter" erteilten Beschäftigungsbewilligungen wurden widerrufen, weil nach Darstellung der belangten Behörde beide nicht zu diesen Tätigkeiten, sondern als Bauarbeiter zu Maurerarbeiten herangezogen worden waren. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Widerruf der erteilten Beschäftigungsbewilligungen sei eine Weiterbeschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen nicht mehr möglich, die aber zu den gegebenen Bedingungen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zeitnah unersetzlich seien, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
Dazu der VwGH: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten die bescheidmäßig widerrufenen Beschäftigungsbewilligungen nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländer bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.