In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 2006/18/0138 hat sich der VwGH mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung iSd § 86 FrPolG befasst:
VwGH: Bei der Beurteilung, ob das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSv § 86 Abs 1 FrPolG gefährdet, kann auf den Katalog des § 60 Abs 2 FrPolG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden.
Gerade bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.