Der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, ist nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt; diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung; aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster; ist eine Grenze tatsächlich im Grenzkataster einverleibt (was sinngemäß für ein ganzes Grundstück gilt), kann - grundsätzlich - darauf vertraut werden, dass diese Einverleibung rechtmäßig ist
GZ 2010/06/0229, 27.01.2011
VwGH: Gem dem Bescheid vom 21. Jänner 1980 wurde eine Umwandlung iSd § 20 Abs 1 iVm § 17 Z 3 VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Ein Vollzug dieser Anordnung (tatsächliche Umsetzung) durch das Vermessungsamt vor Rechtskraft des Bescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen; anders nach dem GBG, wo die Eintragung vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses vollzogen wird.
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gem § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des VwGH ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt. Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in § 13 VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster.
Dieser Vertrauensschutz (und diese gewisse "Bestandsgarantie") muss auch in den Fällen zugestanden werden, in denen der Vollzug der Umwandlung vor Rechtskraft des Bescheides, mit der sie verfügt wurde, erfolgte, weil das Gesetz diesbezüglich nicht differenziert und demjenigen, der wissen will, ob eine Grenze im Grenzkataster einverleibt ist, nicht darüber hinaus noch aufträgt, sich (wie auch immer) vergewissern zu müssen, ob der zugrundeliegende Bescheid rechtskräftig geworden ist oder nicht. Dabei ist nicht nur an Fälle zu denken, in denen der Mangel der Rechtskraft offenkundig sein könnte, es gibt auch Fälle der Scheinrechtskraft und darüber hinaus auch Fälle, in denen der Bescheid zwar in Rechtskraft erwachsen ist, dies aber nicht ohne Weiteres feststellbar ist, weil die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte (im Beschwerdefall lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einmal unmittelbar entnehmen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Jänner 1980 überhaupt jemandem zugestellt wurde, dies kann man nur mittelbar feststellen). Mit anderen Worten: Ist eine Grenze tatsächlich im Grenzkataster einverleibt (was sinngemäß für ein ganzes Grundstück gilt), kann - grundsätzlich - darauf vertraut werden, dass diese Einverleibung rechtmäßig ist.
Untersucht man weiter, ob eine Berichtigung iSd § 13 VermG auch in Betracht kommt, wenn die Einverleibung vollzogen wurde, ohne dass der "Umwandlungsbescheid" jemals rechtskräftig geworden wäre, ergibt sich Folgendes:
Nach dem Konzept des Gesetzes hat ein solcher Vollzug erst nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen, und es ist in keiner Regelung ausdrücklich Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein solcher Vollzug dessen ungeachtet erfolgt wäre; jedenfalls ist ein solcher Fall in § 13 VermG nicht eigens vorgesehen.
Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang weiters zu bedenken, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens den Mangel des Bescheides vom 21. Jänner 1980, der ihrer Auffassung zufolge zur Berichtigung gem § 13 VermG zu führen habe, (nur) in der unterbliebenen Zustimmung des Erstbeschwerdeführers und der U. K. zum Grenzverlauf erblickten. Dabei handelt es sich aber, wie sich aus § 18a VermG ergibt, nicht um ein absolutes Hindernis, sondern nur um ein relatives, zumal § 18a VermG als Voraussetzung für eine dennoch erfolgende Umwandlung nicht eine Zustimmung der betreffenden Eigentümer voraussetzt (die ja verspätet erfolgen könnte), sondern nur, dass nicht widersprochen wird. Im Beschwerdefall fällt übrigens auf, dass die Bf als Rechtsnachfolger der U. K., aber auch der Erstbeschwerdeführer selbst in ihren Rechtsmittelschriften gerade die Belassung des Grundstückes im Grenzkataster fordern und die Richtigkeit der sie betreffenden Grenze behaupten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es bis zum Abschluss des Berichtigungsverfahrens an einer Zustimmung überhaupt mangelte (davon ist zu unterscheiden, welchem Grenzverlauf die Bf zustimmen, weil es ja im Berichtigungsverfahren zwischen ihnen und den Behörden unterschiedliche Auffassungen über die planliche Darstellung gibt, wobei die Behörde erster Instanz betonte, der tatsächliche Verlauf werde nicht verändert).
Darüber hinaus hat der VwGH vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles und des aufgezeigten Vertrauensschutzes in Eintragungen im Grenzkataster (und der sich daraus ergebenden gewissen "Bestandsgarantie") das grundsätzliche Bedenken, zwar nicht, dass überhaupt ein Berichtigungsverfahren iSd § 13 VermG eingeleitet, wohl aber, dass es durchgeführt und abgeschlossen wird, bevor (hier) der Bescheid vom 21. Jänner 1980, der die Grundlage des Ganzen bildet, überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Davon kann bei der gegebenen Verfahrenslage nämlich nicht ausgegangen werden, zumal sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt haben; vielmehr steht nicht fest, dass er allen Beteiligten zugestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn angenommene Mängel des seinerzeitigen Bescheides behebbar sind, ist zunächst danach zu trachten, die Rechtskraft des seinerzeitigen "Umwandlungsbescheides" herbeizuführen. Dies hat Vorrang gegenüber einem Berichtigungsverfahren gem § 13 VermG. Wird nämlich der "Umwandlungsbescheid" im Rechtsmittelverfahren beseitigt, fehlt jedenfalls die Grundlage für den Verbleib des Grundstückes im Grenzkataster. Bei dem dem Vorgehen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zugrundeliegenden Konzept, gleich eine Berichtigung gem § 13 VermG zu verfügen, ist nicht ersichtlich, wie dann weiter vorzugehen wäre: Bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise ist die Zustellung des Bescheides vom 21. Jänner 1980, soweit bislang unterblieben, ohnedies nachzuholen, weil die betroffenen Grundeigentümer aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit einen Anspruch darauf haben.
Da die belangte Behörde verkannte, dass der Abschluss des Berichtigungsverfahrens gem § 13 VermG die Rechtskraft des Bescheides vom 21. Jänner 1980 voraussetzte, sich mit dieser Frage aber nicht auseinander gesetzt haben und beim gegebenen Verfahrensstand von einer Rechtskraft nicht ausgegangen werden kann, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.