Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gem § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist
GZ 2010/09/0144, 11.03.2011
VwGH: Aus der Rsp des VfGH, des EGMR und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gem § 5 DMSG nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist.
In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.
Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gem § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gem § 5 Abs 1 zweiter Satz DMSG dem Antragsteller.
Soweit die bf Partei darauf hinweist, es bestehe hinsichtlich des gegenständlichen Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde für Wien vom 23. April 2008, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abbruchauftrag vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28. November 2008 ergangen ist. Die für das gegenständliche Gebäude maßgebliche Rechtslage wurde mit dem Unterschutzstellungsbescheid vom 28. November 2008 daher durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt. Im Übrigen steht es in baurechtlicher Hinsicht dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren.