Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der im § 4 Abs 1 Z 2 leg cit genannte zu erkennen; eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen
GZ 2010/09/0241, 11.03.2011
VwGH: § 31 Abs 1 erster Satz DMSG ermächtigt die Behörde, geeignete Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals zu treffen. Diese Bestimmung enthält demnach eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung einer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.
§ 4 Abs 1 Z 2 DMSG hält der Zerstörung eines Denkmals gleich, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Damit definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gem § 31 Abs 1 erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung (vgl zu diesem Punkt § 1 Abs 1 letzter Satz DMSG).
Die im § 4 Abs 1 Z 2 DMSG definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen ist zufolge § 30 Abs 3 letzter Satz DMSG auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle BGBl I 170/1999, abermals klarstellen, "dass das DMSG keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt".
Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der im § 4 Abs 1 Z 2 leg cit genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach § 31 Abs 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch § 4 Abs 1 Z 2 leg cit definierten Zumutbarkeit.
Der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs 1 Z 2 DMSG stellt ab auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es ist dabei ein längerer Zeitraum (wie hier: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen ist ebenso zu berücksichtigen, dass sie offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich wurden. Es handelt sich hier um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals auch jedenfalls zumutbar. Deshalb ist der Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 erster Satz DMSG als erfüllt anzusehen.
Angesichts des Inhalts und der Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen, die auch erkennbar die Möglichkeit eröffnen, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können, als dies von der bf Partei angenommen wird, bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde dadurch - selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien - die in § 4 Abs 1 Z 2 DMSG gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht als überschritten sieht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dazu Dachziegel oder - wogegen sich die Beschwerde richtet - auch Plastikplanen bereits vorhanden sind. Mit dem von der bf Partei ins Treffen geführten Kostenvoranschlag (in einer Gesamthöhe von EUR 11.800,20) können angesichts des (aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Fotos grob erkennbaren) Zustandes des Daches bzw der Fassade des Gebäudes ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang neben den angelieferten Dachziegeln darin auch andere Leistungen beinhaltet sind, die über die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen erzeugt werden.