§ 1 Abs 10 DMSG umfasst nur besonders schwere Schäden, sodass das Gebäude de facto als zerstört anzusehen ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte
GZ 2010/09/0053, 27.01.2011
Die Bf weist auf den schlechten statischen Zustand des Bürgerspitals hin, welcher die Möglichkeit einer Unterschutzstellung ausschließe.
VwGH: Dazu ist auf die hg Rsp zu verweisen, wonach § 1 Abs 10 DMSG nur besonders schwere Schäden umfasst, sodass das Gebäude de facto als zerstört anzusehen ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte.
Die Ansicht der belangten Behörde, den von der Bf behaupteten Schäden des Bürgerspitals komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ausschließende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil selbst nach den von der Bf vorgelegten "Gutachten" und sämtlichen im Akt enthaltenen Lichtbildern die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen. Um eine Ruine iSd § 1 Abs 10 DMSG handelt es sich offensichtlich nicht.