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Baurecht

VwGH: Wann ist ein Objekt unter Denkmalschutz zu stellen?

Für die Frage, ob ein Objekt unter Denkmalschutz zu stellen ist, ist eine Subsumtion erforderlich, die sich in zwei Schritte aufgliedert, nämlich zuerst die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines bestimmten Objektes oder Gegenstandes und sodann die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Denkmaleigenschaft, öffentliches Interesse

GZ 2010/09/0053, 27.01.2011
VwGH: Mit dem Vorbringen, es sei für die Frage, ob ein Objekt unter Denkmalschutz zu stellen sei, eine Subsumtion erforderlich, die sich in zwei Schritte aufgliedere, nämlich zuerst die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines bestimmten Objektes oder Gegenstandes und sodann die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland, ist die Bf grundsätzlich im Recht (vgl § 1 Abs 1 erster Satz, erster Halbsatz DMSG, welcher die Frage der Denkmaleigenschaft beinhaltet, und § 1 Abs 2 DMSG, welcher die Voraussetzungen für das öffentliche Interesse an der Erhaltung näher regelt).
Dass nach dem Vorbringen der Bf entgegen der Ausführungen der im Verfahren vor der belangten Behörde zur Augenscheinsverhandlung beigezogenen Sachverständigen keine Denkmaleigenschaft bzw kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gesamtkomplexes gegeben sein sollte, bleibt eine nicht auf fachlich gleicher Ebene aufgestellte Behauptung. Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gutachten von Amtssachverständigen bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einer Sache außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit so lange zu folgen ist, als die Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Zur Widerlegung derartiger Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Privatgutachten (welche die Sachverhalte beinhalten, welche eine rechtliche Beurteilung der Schutzwürdigkeit durch die Behörde zulassen). Die Ausführungen der Bf, welche sich eine Sachverständigeneigenschaft gar nicht anmaßt, reichen dazu nicht aus.

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