In § 26 DMSG werden "grundlegende" Partei- und Antragsrechte geregelt, diese Norm und das DMSG in seiner Gesamtheit enthält aber keine Einschränkung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur über Parteienantrag
GZ 2010/09/0053, 27.01.2011
Die Bf bringt vor, ein Unterschutzstellungsverfahren sei nur "aufgrund eines Antrags einer dafür legitimierten Partei zulässig und möglich" und bezieht sich dazu auf § 26 Z 3 DMSG. Nur der Landeshauptmann sei antragslegitimiert.
VwGH: In § 26 DMSG werden "grundlegende" Partei- und Antragsrechte geregelt, diese Norm und das DMSG in seiner Gesamtheit enthält aber keine Einschränkung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur über Parteienantrag. Solches wäre im Hinblick darauf, dass das DMSG die Unterschutzstellung von Denkmalen dann vorsieht, wenn ihre Erhaltung "im öffentlichen Interesse" gelegen ist (§ 1 Abs 1 DMSG), auch kontraproduktiv, weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, er habe die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens exklusiv einem kleinen Kreis von Antragslegitimierten vorbehalten.