Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde das erste nach Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G zu prüfende Kriterium als nicht gegeben erachtete und daher auf die weiteren Voraussetzungen, die sich aus dieser Bestimmung und weiters aus § 3 Abs 4 UVP-G ergeben, nicht eingehen musste, schränkte den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens für die belangte Behörde als Berufungsbehörde in keiner Weise ein
GZ 2009/06/0107, 23.02.2011
Die bf Partei meint, dass die belangte Behörde im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G unzulässigerweise eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Demgegenüber habe die erstinstanzliche Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt. Nach Ansicht der bf Partei handle es sich bei "reinen Feststellungsverfahren" und Verfahren zur Durchführung von Einzelfallprüfungen um zwei unterschiedliche Verfahrensarten. Die belangte Behörde sei als zweitinstanzliche Behörde nicht berechtigt gewesen, von Amts wegen ein Verfahren zur Durchführung einer Einzelfallprüfung einzuleiten, sie habe damit rechtswidrig über etwas entschieden, was nicht Sache des von ihr abzuführenden Berufungsverfahrens gewesen sei. Sie habe der bf Partei damit auch das im § 3 Abs 7 UVP-G garantierte Recht genommen, dass gegebenenfalls, wenn eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, dies in einem zweigliedrigen Instanzenzug von den zuständigen Verwaltungsbehörden meritorisch behandelt werde.
VwGH: Auch wenn im vorliegenden Verfahren der einleitende Antrag der bf Partei dahin lautete, es möge festgestellt werden, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe, war die von den zuständigen Behörden iSd § 3 Abs 7 iVm Abs 4 UVP-G im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G dabei verwirklicht wird. Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde das erste nach Anhang 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G zu prüfende Kriterium (Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte) als nicht gegeben erachtete und daher auf die weiteren Voraussetzungen, die sich aus dieser Bestimmung und weiters aus § 3 Abs 4 UVP-G ergeben, nicht eingehen musste, schränkte den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens für die belangte Behörde als Berufungsbehörde in keiner Weise ein. Die belangte Behörde teilte die negative Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass kein Neubau einer sonstigen Straße vorliege, nicht, und war somit im Lichte des Anhanges 1 Z 9 Spalte 3 UVP-G und § 3 Abs 4 UVP-G zur Prüfung weiterer Kriterien, wie dies in dem angefochtenen Bescheid entsprechend dargelegt wurde, verpflichtet.
Gem § 3 Abs 4 UVP-G hat die Behörde bei Vorhaben iS Spalte 3 des Anhanges 1, die ein schutzwürdiges Gebiet berühren und für die der dort vorgesehene Schwellenwert gegeben ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebietes durch das in Frage stehende Vorhaben iSd Spalte 3 Anhang 1 UVP-G zu rechnen, besteht die Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es ist in diesem Verfahrensstadium eines Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des in Frage stehenden Siedlungsgebietes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist (vgl auch § 3 Abs 4 Z 3 UVP-G, der die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen als einen Indikator für die Beurteilung von Auswirkungen ausdrücklich anführt).
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G durch das Vorhaben verwirklicht wird. Eine Feststellung in Bezug auf einen in diesem Sinne verwirklichten Tatbestand iSd Anhanges 1 darf von den zuständigen Behörden immer nur dann getroffen werden, wenn die jeweils dafür aus dem Anhang 1 sich ergebenden Voraussetzungen auf Grund entsprechender Beweisgrundlagen zu Recht als erfüllt angesehen wurden.