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VwGH: UVP-G 2000 - zum "Stand der Technik"

Da der Begriff "Stand der Technik" im UVP-G 2000 nicht definiert ist, ist iSd Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er beispielsweise in der GewO (§ 71a) und im AWG (§ 2 Abs 8) definiert wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Stand der Technik

GZ 2008/05/0119, 06.07.2010
VwGH: Da der Begriff "Stand der Technik" im UVP-G 2000 nicht definiert ist, ist iSd Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er beispielsweise in der GewO (§ 71a) und im AWG (§ 2 Abs 8) definiert wird. Unter dem "Stand der Technik" ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen "der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist - wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind -" zu verstehen. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik".

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