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Baurecht

VwGH: Zur Parteistellung der Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000

Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 können rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektivöffentlichen Rechte, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin erheben; die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000, § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Nachbar, Parteistellung

GZ 2008/05/0115, 06.07.2010
VwGH: Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 kommen die durch § 17 Abs 2 Z 2 lit a und c leg cit gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gem § 17 Abs 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind iSd § 77 Abs 2 der GewO danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nach dem AVG. Nachbarn iSd § 19 UVP-G 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe § 40 UVP-G 2000).
Jedenfalls mangels Erhebung der Berufung an den Umweltsenat wurde im Beschwerdefall der Instanzenzug von den Bf nicht erschöpft. Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates war daher - in einem gem § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat - aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin erheben können. Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt. Eine solche Betroffenheit kann sich nur auf Grund des von der belangten Behörde bestätigten von den Bf in Berufung gezogenen Bescheides der Oö Landesregierung ergeben. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst.
Gem § 19 Abs 3 UVP-G 2000 sind nur die Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, im Genehmigungsverfahren berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den VwGH zu erheben.
Insoweit daher die Bf der belangten Behörde eine verfehlte Beurteilung der gem § 14 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz zu beachtenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz vorwerfen, beziehen sie sich auf kein ihnen als Nachbarn gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht. Gleiches gilt für die von den UVP-Behörden zu klärenden Fragen der Raumordnung und des Ortsbildes.
§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 verpflichtet die Behörde, im Genehmigungsverfahren die Immissionsbelastung zu schützender Güter durch das Vorhaben möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden (lit a) oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn iSd § 77 Abs 2 GewO führen (lit c).
§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält somit kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden.
Der in der Beschwerde erhobenen Forderung, die Behörden wären verpflichtet gewesen, der mitbeteiligten Partei den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen, hat die belangte Behörde zutreffend entgegen gehalten, dass es Aufgabe der Behörde - ua auch auf Grund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten - ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages gem § 17 Abs 5 UVP-G 2000 setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen.

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