Es ist erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichlichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist
GZ 2008/05/0115, 06.07.2010
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die unter dem Namen "Bürgerinitiative BIGS" auftretenden Personen nur standardisierte, weitgehend inhaltsgleiche bzw gleich lautende Einzelstellungnahmen abgegeben hätten. Es handle sich um individuelle Eingaben und nicht um eine Stellungnahme iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000. Eine Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 sei damit nicht gebildet worden.
VwGH: Die gesetzlichen Anforderungen an eine "Bürgerinitiative" gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 sind streng auszulegen. Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen iSd § 19 Abs 4 UVP-G 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist. Es ist erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichlichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen.