Grundsätzlich geht § 30 Abs 2 Z 15 MRG - wenn sie davon spricht, dass mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist - wohl davon aus, dass an der Stelle des abgebrochenen Miethauses (oder eines Teiles eines solchen) der neue Bau (oder der Umbau) errichtet werden soll
GZ 2008/06/0148, 25.02.2010
VwGH: Bei § 30 Abs 2 Z 15 MRG handelt es sich um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm. Die Aufzählung in dieser Bestimmung, welche Umstände im öffentlichen Interesse liegen, ist demonstrativ. Das dort umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) kann sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein.
Der Bf macht geltend, dass ohne den Abriss der Milchtrinkhalle keinesfalls die Errichtung des Gebäudes, das als "Musiktheater" bezeichnet werde, verhindert werde. Damit liege eine Voraussetzung für eine Feststellung gem § 30 Abs 2 Z 15 MRG nicht vor, nach dem mit dem Abbruch eines Mietshauses (eines Teiles eines solchen) die Errichtung eines neuen (oder geänderten) Baues sichergestellt werde.
Tatbestandsvoraussetzung einer Feststellung gem dieser Bestimmung ist, dass ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll und mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist. Grundsätzlich geht diese Bestimmung - wenn sie davon spricht, dass mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist - wohl davon aus, dass an der Stelle des abgebrochenen Miethauses (oder eines Teiles eines solchen) der neue Bau (oder der Umbau) errichtet werden soll.
Der Bf meint, eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs 2 Z 15 erfordere, in die Interessenabwägung einzubeziehen, ob der beabsichtigte Neubau durch eine in Bezug auf das Gesamtprojekt vergleichsweise geringe Ausführungsänderung so gestaltet werden könne, dass der Abbruch des Gebäudes, in dem sich das Mietlokal befinde, entbehrlich werde. Der angesprochene Kündigungsgrund gebe dem Bauwerber keinesfalls einen Rechtsanspruch, eine ihm vorschwebende Ausführung eines Details des (insgesamt großen und umfassenden) Gesamtprojekts selbst dann umzusetzen, wenn in einem vergleichsweise kleinen Bereich eine die Interessen des Mieters wahrende Ausführung möglich und zumutbar sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 15 MRG der vom Bauwerber geplante Neu- bzw Umbau die maßgebliche Beurteilungsgrundlage in diesem Feststellungsverfahren ist. Es reicht aus, dass das Projekt im Verwaltungsverfahren so ausreichend determiniert ist, dass auf Grund dessen die nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG vorzunehmende Beurteilung möglich ist; die Vorlage eines ausgearbeiteten Detailprojektes mit näheren Plänen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.