Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales beschränkt sich keineswegs auf die lokalen Interessen
GZ 2008/09/0204, 09.11.2009
Die bf Stadtgemeinde meint, das "öffentliche Interesse" orientiere sich an den lokalen Gegebenheiten, an dem Ortsbild bzw an dem Willen der ortsansässigen Bevölkerung.
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Ziel des DMSG ist die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes. Zum Kulturgut iSd Denkmalschutzes zählen nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes. Auch darf das "öffentliche Interesse" nicht mit den Interessen der ortsansässigen Bevölkerung oder mit dem "allgemeinen Ortsbild" gleichgesetzt werden, weil das in § 1 DMSG bezeichnete öffentliche Interesse iSd § 1 Abs 11 leg cit als "nationales Interesse" zu lesen ist und dieses daher auch Denkmale von "nur" lokaler Bedeutung umfasst. Mit dem gesetzlichen Auftrag zur Erhaltung und Dokumentation verträgt sich die Verwendung von auf das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Objektes verändernd wirkenden Produkten nicht, wenn es denkmalverträglichere Möglichkeiten gibt.