Bei Anträgen nach § 5 Abs 1 DMSG ist verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen
GZ 2008/09/0204, 09.11.2009
VwGH: Es ist der bf Stadtgemeinde darin beizupflichten, dass sich nach der in der Novelle BGBl I Nr 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle ergibt, dass bei Anträgen nach § 5 Abs 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen.