Es widerspräche dem Sinn des Denkmalschutzes, wenn der Zustand eines Denkmales schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann
GZ 2008/09/0265, 09.11.2009
Gerügt wird, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Anwendbarkeit des § 1 Abs 10 DMSG auseinandergesetzt, obwohl mehrfach auf den schlechten statischen und substanziellen Zustand etwa der Balkone und Geländer hingewiesen worden sei. Die von der Sachverständigen als wichtiges Gestaltungselement qualifizierten Brüstungsgitter an Balkonen, Treppen und Dachtraufen seien größtenteils gänzlich durchrostet und lösten sich auf Grund von Rostsprengungen bereits aus der Verankerung. Eine Restaurierung sei auf Grund der schlechten Grundsubstanz nicht möglich, sodass lediglich ein Austausch in Frage käme. Hinsichtlich der Balkone sei es bereits an mehreren Stellen zu Gefährdungen der Bewohner gekommen, da Betonteile heraus gebrochen und abgestürzt seien. Im Zuge von Restaurierungsversuchen einzelner Bewohner sei festgestellt worden, dass die tragenden Teile, das sind die Baustahlelemente innerhalb des Betons, teilweise weggerostet seien. Eine Sanierung könne lediglich durch Entfernung des gesamten Aufbaus und Wiederherstellung bzw Erneuerung der tragenden Substanz durchgeführt werden. Die Instandsetzung sei daher mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden dass den Gebäuden nach ihrer Instandsetzung nicht mehr in ausreichendem Maß Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal zugesprochen werden könne.
VwGH: Gem § 1 Abs 10 DMSG ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmales dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr im ausreichenden Maße zugesprochen werden könnte. Aus den Erläuterungen zur RV 1769 Blg NR XX GP, 176 geht hervor, dass es auch nach Ansicht des Gesetzgebers dem Sinn des Denkmalschutzes widerspräche, wenn der Zustand eines Denkmales schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Zwar hatte die Bf im Berufungsverfahren vorgebracht, einige der verwendeten Eisenteile (Balkongitter, Träger, Baustahlelemente) seien in einem derart verrosteten Zustand, dass sie statisch nicht mehr sicher und auch nicht mehr instandsetzbar seien und dazu auch eine Fotodokumentation vorgelegt; damit hat sie zwar schwerwiegende Baumängel geltend gemacht. Diese erreichen aber zweifellos noch nicht jene Schwere, die zu einer mangelnden Erhaltungsmöglichkeit iSd § 1 Abs 10 DMSG führen würden. Tatsächlich kommt eine Wiederherstellung der schadhaften Gebäudeteile (unter Ausnutzung der aufrechten historischen Baubewilligungen und gegebenenfalls nach einem Änderungsverfahren nach § 5 DMSG) durchaus in Betracht. Gleiches gilt auch für die behauptete Schimmelbildung in den Innenräumen einiger der Teilobjekte und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.