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Baurecht

VwGH: Denkmalschutz - ein aus einer Mehrheit unbeweglicher Objekte bestehendes Einzeldenkmal mit jeweils verschiedenen Eigentümern bzw Wohnungseigentümern

Auch in einem Verfahren nach § 2 Abs 1 und 2 DMSG ist nur der jeweils betroffene (Mit)Eigentümer hinsichtlich des in seinem (Mit)Eigentum stehenden Teiles am Denkmal durch eine Feststellung gem § 2 Abs 2 DMSG in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher insofern einzuschreiten befugt, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem (Mit)Eigentum stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 DMSG, § 27 DMSG, § 1 Abs 3 DMSG, § 2 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Partei, Ensembles, mehrere (Mit)Eigentümer

GZ 2008/09/0265, 09.11.2009
VwGH: In § 1 Abs 3 DMSG ist vorgesehen, dass Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw) als Einzeldenkmale gelten. In dieser Bestimmung wird dabei auf die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht Bezug genommen, sodass es grundsätzlich auch zulässig erscheint, ein aus mehreren unbeweglichen Objekten bestehendes Einzeldenkmal auch dann unter Schutz zu stellen, wenn eine zivilrechtliche Einheit - wie hier - nicht vorliegt.
Gem § 26 DMSG kommt auch in Verfahren gem § 2 Abs 1 und 2 leg cit nur dem Eigentümer Parteistellung zu, wobei dieser durch seine grundbücherliche Eintragung als solcher definiert wird (§ 27). Der vorliegende Fall kennzeichnet sich nun dadurch, dass die gegenständliche Wohnhausanlage als ein aus einer Mehrheit unbeweglicher Objekte bestehendes Einzeldenkmal anzusehen ist, an deren einzelnen Bestandteilen (Wohnungen) aber jeweils verschiedene Privatpersonen Eigentum bzw Wohnungseigentum innehaben. Die Möglichkeit einer wechselseitigen Einflussnahme besteht iSd § 1 Abs 1 WEG 1975 aber nur zwischen den jeweiligen Miteigentümern einer gemeinsamen Liegenschaft, im vorliegenden Fall also immer nur zwischen den Eigentümern der zwei auf einer Parzelle errichteten übereinander liegenden Wohnungen, nicht hingegen im Verhältnis der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander, da sich für ein in das (unbeschränkte) Eigentum des (der) einzelnen Liegenschaftseigentümer(s) eingreifende Mitspracherecht durch die restlichen Eigentümer - mit Ausnahme der allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen - keine gesetzliche Grundlage findet. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass auch in einem Verfahren nach § 2 Abs 1 und 2 DMSG nur der jeweils betroffene (Mit)Eigentümer hinsichtlich des in seinem (Mit)Eigentum stehenden Teiles am Denkmal durch eine Feststellung gem § 2 Abs 2 DMSG in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher insofern einzuschreiten befugt ist, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem (Mit)Eigentum stehen. Daraus folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur jene Objekte verfahrensgegenständlich sind, die im (Mit)Eigentum der Bf stehen, nicht aber auch jene Teile, die sich im Eigentum anderer Personen befinden und sich die Einwendungen der Bf nur auf jene Teilobjekte beziehen können, deren (Mit)Eigentümer sie sind.

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