Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen
GZ 2007/03/0170, 23.09.2009
VwGH: Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in lit a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definierten Vorhabensbegriffs ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Phasen, also nicht nur in der Betriebs-, sondern auch der Errichtungsphase, zu berücksichtigen.
Hat ein Vorhaben also (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben.
Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten.
Nach § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vorzunehmen, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist. Es sind also die Schutzguttatbestände des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 alternativ heranzuziehen; Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht besteht schon dann, wenn nur eines der genannten Schutzgüter von erheblichen Auswirkungen iSd § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 betroffen wird.
Der VwGH vertritt iZm der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in stRsp die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf Sachverständigenbasis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt schon dann vor, wenn das zu prüfende Vorhaben von zumindest einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigende Wirkung zeitigt.
Die Beurteilung eines Vorhabens als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild besteht. Vielmehr liegt auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.