Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig macht, kann etwa durch eine Erfüllung des Bauauftrages oder durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden
GZ 2009/05/0193, 23.07.2009
VwGH: Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne ua dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Vollstreckung gem § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig macht, könnte beispielsweise durch eine Erfüllung des Bauauftrages oder durch den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des Bauauftrages bewirkt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Behörde mit dem Vollzug des Bauauftrages nicht zügig voran schritt, kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass keine öffentlichen Interessen an der Erfüllung des Bauauftrages mehr bestünden.
Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes wäre nur dann beachtlich, wenn diese Änderung wesentlich ist, also bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte.