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Baurecht

VwGH: Voraussetzungen der Parteistellung einer "Bürgerinitiative" gem § 19 Abs 4 UVP-G

Die Unterstützungsunterschriften müssen sich auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 Abs 4 UVP-G
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bürgerinitiative, Parteistellung

GZ 2007/05/0111, 24.06.2009
VwGH: Schon aus der Formulierung des § 19 Abs 4 UVP-G ergibt sich, dass von einer von mindestens 200 Personen unterstützten Stellungnahme nur dann gesprochen werden kann, wenn der Text der Stellungnahme vor Abgabe einer Unterstützungserklärung seitens einer solchen Person bereits vorliegt. Der VfGH hat mit Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07-8, die an ihn gerichtete von der (auch) vorliegend beschwerdeführenden "Bürgerinitiative" erhobene Beschwerde gegen den hier bekämpften Bescheid unter Wiedergabe seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen einer Parteistellung einer "Bürgerinitiative" gem § 19 Abs 4 UVP-G zurückgewiesen. In dieser Entscheidung hat er hiezu ua folgende Auffassung vertreten:"Die Unterstützungsunterschriften müssen sich von Rechts wegen auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterschriften bereits schriftlich vorliegende Stellungnahme in der Sache beziehen ... . Hingegen sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G nicht erfüllt, wenn lediglich zu einer Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, dadurch sichergestellt ist. Daher müssen Unterschriften zur Unterstützung einer in der Sache verfassten schriftlichen Stellungnahme geleistet werden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits vorliegt."

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