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Baurecht

VwGH: Nachbarrechte nach § 17 Abs 2 Z 2 UPV-G 2000

Dem betreffenden Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 17 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Nachbarrechte, Einwendung

GZ 2006/04/0066, 26.06.2009
VwGH: § 17 Abs 2 Z 2 UPV-G 2000 räumt den Nachbarn insoweit ein subjektives öffentliches Recht ein, als diese Bestimmung den Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn sowie deren Schutz vor unzumutbaren Belästigungen vorsieht.
Was die nötige Konkretisierung der Behauptung einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte betrifft, so hat der VwGH (2008/05/0166, 28.01.2009) wie folgt ausgeführt:"Unter Einwendungen sind diejenigen Behauptungen eines Nachbarn zu verstehen, durch die Bewilligung des Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Dem betreffenden Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Die bloße Erklärung eines Beteiligten, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht nicht ersetzen. Es reicht jedoch aus, dass erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte."
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Soweit der Bf meint, er habe durch die Behauptung der Beeinträchtigung seiner "Lebensqualität" eine taugliche Einwendung erhoben, so ist ihm zu entgegnen, dass die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ein subjektives öffentliches Recht dieser Art nicht einräumen.

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