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Baurecht

VwGH: Verpflichtung der zusammenfassenden Bewertung iSd § 12a UVP-G 2000 vor der mündlichen Verhandlung?

Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die zusammenfassende Bewertung schon bis zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen wäre, ist im UVP-G 2000 nicht ersichtlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 12a UVP-G 2000, § 3 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, vereinfachtes Verfahren, zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, öffentliche Einsicht

GZ 2006/04/0005, 26.06.2009
Die Bf bringt vor, dass die zusammenfassende Bewertung iSd § 12a UVP-G 2000 erst vier Tage nach der am 12. November 2004 stattgefundenen Verhandlung der Erstbehörde und nur wenige Tage vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstellt worden sei. Dieser Verfahrensmangel könne auch durch die Gewährung von Parteiengehör im Berufungsverfahren nicht saniert werden, sondern hätte zu einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung führen müssen, weil die zusammenfassende Bewertung "nach der Systematik des UVP-G vor der mündlichen Verhandlung" durchzuführen sei. Durch die "nachträgliche Erstellung" der zusammenfassenden Bewertung sei den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit genommen, bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung in ihren Einwendungen auf die zusammenfassende Bewertung Bezug zu nehmen, sodass die Gefahr der Präklusion von Einwendungen bestehe. Wäre die zusammenfassende Bewertung daher rechtzeitig erstellt worden, so hätte die Bf "andere bzw weitere" Einwendungen (die in der Beschwerde nicht genannt werden) erheben können.
VwGH: Diesem Vorbringen ist § 12a UVP-G 2000 entgegen zu halten. Demnach hatte die Behörde für das gegenständliche Vorhaben, weil es unter die Spalte 2 des Anhanges I leg cit fällt (und damit gem § 3 Abs 1 UVP-G 2000 dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist), aufbauend ua auf den eingelangten Stellungnahmen und unter Anwendung des § 12 Abs 2 und 7 UVP-G 2000 kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern (bloß) eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Eine Vorschrift des Inhaltes, dass die zusammenfassende Bewertung schon bis zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen wäre, wird weder von der Beschwerde genannt noch ist eine solche im UVP-G 2000 ersichtlich. Das Argument, die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen sei nur auf der Basis einer auch bereits vorliegenden zusammenfassenden Bewertung möglich, ist nicht zutreffend. Gem § 9 Abs 1 UVP-G 2000 sind nämlich der Genehmigungsantrag und die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen öffentlich aufzulegen, sodass schon auf dieser Basis die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen möglich ist. Der behauptete Verfahrensmangel der nicht rechtzeitigen Erstellung der zusammenfassenden Bewertung liegt somit nicht vor.
Die Bf vertritt weiters die Auffassung, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auch die zusammenfassende Bewertung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Rechtsgrundlage dafür meint die Beschwerde in der analogen Anwendung des § 13 Abs 2 UVP-G 2000 zu erblicken, der - allerdings betreffend das Umweltverträglichkeitsgutachten - die Auflage zur öffentlichen Einsicht vorschreibt. Dazu ist abermals darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben nach dem Gesagten in die Spalte 2 des Anhanges I leg cit fällt, sodass es einerseits dem vereinfachten Verfahren unterliegt und die Behörde andererseits kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern bloß eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen hatte. Für das vereinfachte Verfahren hat der Gesetzgeber aber im dritten Satz des § 3 Abs 1 UVP-G 2000 - ausdrücklich - angeordnet, dass § 13 Abs 2 leg cit, der die Auflage der zusammenfassenden Bewertung zur öffentlichen Einsicht regelt, nicht anzuwenden ist. Schon deshalb verbietet sich die Annahme einer Gesetzeslücke und die analoge Anwendung der Auflagepflicht des § 13 Abs 2 UVP-G 2000 auf die zusammenfassende Bewertung.
Trotz des Fehlens einer Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen kommt den Parteien aber auch diesbezüglich das Parteiengehör im Rahmen der Regelungen des AVG zu.

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